Bienenzuchtgesetz §1(8): Als Wanderung mit Bienen ist das Verbringen von Bienenvölkern zur Gewinnung von Honig oder anderen Bienenprodukten sowie zur Entwicklung von Völkern an Standorte außerhalb ihres Heimatbienenstandes zu verstehen.
Das Verbringen von Bienenvölkern: anlässlich eines Erwerbs oder einer Veräußerung oder innerhalb eines Radius von 5 km um den betreffenden Heimatbienenstand zur Entwicklung von Ablegevölkern gilt nicht als Wanderung.