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Lexikon


Wanderung

Bienenzuchtgesetz §1(8):
Als Wanderung mit Bienen ist das Verbringen von Bienenvölkern zur Gewinnung von Honig oder anderen Bienenprodukten sowie zur Entwicklung von Völkern an Standorte außerhalb ihres Heimatbienenstandes zu verstehen.

Das Verbringen von Bienenvölkern:
anlässlich eines Erwerbs oder einer Veräußerung oder
innerhalb eines Radius von 5 km um den betreffenden Heimatbienenstand zur Entwicklung von Ablegevölkern
gilt nicht als Wanderung.


                                                      
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